a) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle bestehenden Geschäftsbeziehungen, Lieferungen und Dienstleistungen die mit dem selbstständigen Unternehmen
Ing. Patrick Svoboda
IT-Jungle
Daniel Swarovski Straße 54/2
6067 Absam – Österreich
(nachfolgend als „Auftragnehmer“ bezeichnet)
abgeschlossen werden, auch wenn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird.
b) Des weiteren gelten die Geschäftsbedingungen auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, Zusatz- und Änderungsaufträge auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
c) Vertragsbedingungen oder sonstige Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen und sind nicht Bestandteil des Vertrages, es sei denn, diese werden vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt.
d) Ergänzend gelten in nachstehender Reihenfolge: die „Allgemeinen Bedingungen für den Verkauf und die Lieferung von Software-Support-Leistungen“ und die „Allgemeinen Bedingungen für den Verkauf und die Lieferung von Organisations-, Programmierleistungen und Werknutzungsbewilligungen von Softwareprodukten“, welche beide vom Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie herausgegeben werden, in der jeweils gültigen Fassung.
e) Änderungen der Geschäftsbedingungen vom Auftragnehmer gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht binnen vier Wochen ab Erhalt des Exemplar der geänderten Fassung schriftlich widerspricht.
f) Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Vertragspartner und dem Auftragnehmer gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
a) Die Vertragssprache ist Deutsch.
b) Der Vertragspartner erhält die Möglichkeit das Leistungsangebot des Auftragnehmers mittels Unterzeichnung eines vom Auftragnehmer ausgestellten unverbindlichen Angebots zu beauftragen oder schriftlich per E-Mail zu bestätigen. Schriftliche Angebote erhält der Vertragspartner nach vorheriger Absprache mit dem Auftragnehmer per E-Mail.
c) Eine Auftragsanfrage des Vertragspartners stellt ein Angebot an den Auftragnehmer dar. Ein gültiger Vertragsabschluss kommt erst nach Annahme des Auftragnehmers zustande. Der Vertragspartner bindet sich nach Beauftragung für drei Tage an sein Angebot.
d) Nach Eingang der Angebotsbestätigung erhält der Kunde eine Auftragsbestätigung oder Rechnung (siehe Vertragsdauer, Gültigkeit, Kündigung Punkt.1) per E-Mail an die vom Vertragspartner angegebene E-Mail-Adresse. Diese Empfangsbestätigung stellt somit die Vertragsannahme dar.
e) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Auftragsanfragen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Eventuell bereits getätigte Zahlungen vom Vertragspartner werden in diesem Fall vollständig, oder bei bereits erbrachter Teilleistung – anteilig, rückerstattet.
f) Der abgeschlossene Vertrag wird vom Auftragnehmer gespeichert.
a) Der Leistungsumfang wird im Einzelfall vertraglich vereinbart, beziehungsweise richtet sich nach dem Leistungsangebot des Auftragnehmers.
b) Der Auftragnehmer ist bei der Erbringung des vereinbarten Werkes bzw. der Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen weisungsfrei, handelt nach eigenem Ermessen und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden, sofern dies nicht anderes vereinbart wurde.
c) Erfolgt die Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers oder des vereinbarten Leistungsrahmens, ist der Auftragnehmer dazu berechtigt Mehrkosten (gesondert) in Rechnung zu stellen.
d) Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit sofern keine Pauschalen vereinbart wurden.
e) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes Verhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
f) Mündliche Auskünfte und Zusagen stellen keine Zusicherung oder Garantiezusage welcher Art auch immer dar. Abweichungen von Produktangaben gelten als genehmigt, sofern sie für den Vertragspartner nicht unzumutbar sind. Änderungen im Zuge des technischen Fortschrittes bleiben vorbehalten.
a) Sämtliche Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, unverbindlich und grundsätzlich 7 Kalendertage gültig. Irrtümer sind vorbehalten.
b) Für alle Leistungen, für die kein Angebot unterbreitet wurde, gelten die am Tag der Lieferung bzw. Leistungserbringung gültigen Listenpreise und Stundensätze.
Bereits erworbene Stunden- oder Leistungspakete bleiben von zwischenzeitlichen Preisänderungen unberührt.
c) Alle Preise verstehen sich – sofern nicht explizit anders angegeben – in Euro und ohne der gesetzlich festgelegten Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer sowie allfällige Vertragsgebühren werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Alle Gebühren und Steuern werden aufgrund der jeweils gültigen Gesetzeslage berechnet. Falls die Abgabenbehörden darüber hinaus nachträglich Steuern oder Abgaben vorschreiben, gehen diese zu Lasten des Vertragspartners.
d) Bei längerer Vertragsdauer hat der Auftragnehmer das Recht, eine Anpassung der Preise und Honorare geltend zu machen, der Vertragspartner ist verpflichtet, mit dem Auftragnehmer hierüber in Verhandlungen zu treten.
e) Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung plus Nebenforderungen vereinbart. Sollten sich die zur Leistungserstellung notwendigen Kosten verändern, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Die Erhöhungen gelten vom Auftraggeber von vornherein akzeptiert, wenn sie nicht mehr als 10% jährlich betragen.
f) Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht vom Arbeitnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.
g) Der Vertragspartner erkennt an, dass die Inanspruchnahme des Auftragnehmers kostenpflichtig ist.
a) Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen sind sofern auf der Rechnung nicht anders angegeben sofort nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig.
b) Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten, Blöcke, Module umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
i) Die Ware/Produkt/Entwicklung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen Eigentum vom Auftragnehmer.
c) Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten.
d) Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Vertragspartner Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Vertragspartner erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer ausdrücklich einverstanden.
e) Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Sollten aufgrund einer verspäteten Teil- bzw. Zwischenzahlung Liefer- und Erfüllungsverzögerungen entstanden sein, können die Liefer- und Erfüllungstermine nicht gewährleistet werden. Eine so entstandene Verspätung kann nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen (siehe Liefer- und Erfüllungstermine, Mitwirkungspflicht des Vertragspartners: Punkt 3). Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt eine Aufwandsentschädigung und Verzugszinsen in der gesetzlich festgelegten Höhe in Rechnung zu stellen.
f) Im Falle einer Nichteinhaltung der vereinbarten (Zwischen-) Zahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, laufenden Arbeiten einzustellen, von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen befreit und kann vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Vertragspartner zu tragen.
g) Kommt der Vertragspartner mit der Zahlung einer Rechnung, mit dem Abruf oder der Annahme der Ware bei diesem Vertrag oder anderen mit ihm geschlossenen Verträgen mehr als zwei Wochen in Verzug, werden alle Forderungen vom Auftragnehmer unabhängig von der Laufzeit sofort fällig. Unter den vorgenannten Voraussetzungen ist der Auftragnehmer auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und nach angemessener Nachfrist von diesem und anderen Verträgen zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
a) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt eine Aufwandsentschädigung und Verzugszinsen in der gesetzlich festgelegter Höhe in Rechnung zu stellen.
b) Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen werden davon nicht beeinträchtigt. Der Vertragspartner verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Gläubiger entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen und pro erfolgter Mahnung einen Betrag von 40,00 Euro zu bezahlen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
a) Der Vertragspartner verzichtet auf eine Annahmeerklärung lt. §864 ABGB. Die Übersendung einer Rechnung kommt einer Auftragsbestätigung gleich.
b) Das Vertragsverhältnis beginnt mit der Unterzeichnung des Vertrages oder der Zahlung des vereinbarten Entgelts und wird – sofern nicht anders schriftlich vereinbart – auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
c) Wenn nicht anders vereinbart, kann das Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten schriftlich vom Vertragspartner gekündigt werden. Ausstehende Vertragslaufzeiten bleiben davon unberührt.
d) Der Vertragspartner erkennt an, dass bei sofortiger Beendigung des Vertragsverhältnisses, mit Verzicht auf weitere Leistungen gegenüber dem Auftragnehmer, bereits getätigte Zahlungen nicht anteilig zurück erstattet werden können und somit zu Gunsten des Auftragnehmers verfallen.
e) Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
i) wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder
ii) wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät
iii) wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners bestehen und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlung leistet noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.
f) Erwirbt der Vertragspartner Leistungs- oder Stundenpakete im Voraus, haben diese eine Gültigkeit von 1 Kalenderjahr. Werden in diesem Zeitraum Leistungen oder Stunden nicht in Anspruch genommen, verfällt jeglicher Anspruch mit Ablauf der Gültigkeit. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist eine Rückerstattung oder Umwandlung in andere Leistungsansprüche explizit ausgeschlossen.
g) Erwirbt der Vertragspartner Leistungs- oder Stundenpakete, welche an einen zeitlichen Rahmen gebunden sind, verliert er nach Ablauf des vereinbarten Zeitrahmens den Anspruch auf ausstehende, nicht genutzte Leistungen und Stunden gegenüber dem Auftragnehmer. Maßgeblich ist hierbei der Beginn der Laufzeit, welchem der Vertragspartner im Angebot ausdrücklich zustimmt.
a) Es liegt im Interesse des Auftragnehmers, vereinbarte Fristen der Erfüllung (z.B. Installationen, Inbetriebnahmen, Fertigstellungen usw.) möglichst genau einzuhalten.
b) Die, im Angebot angestrebten Erfüllungstermine können jedoch nur dann eingehalten werden, wenn der Vertragspartner zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Zahlungen und Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt, sowie seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
c) Liefer- und Erfüllungsverzögerungen, sowie Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen.
d) Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Vertragspartner. Dem Vertragspartner steht wegen Überschreitung der in Aussicht gestellten Termine weder das Recht auf Rücktritt noch auf Schadenersatz zu.
a) Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Vertragspartner berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Vertragsverhältnis zurückzutreten, wenn innerhalb einer angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Vertragspartner kein Verschulden trifft.
b) Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Liefer- und Leistungsverpflichtung und gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit und des vereinbarten Entgelts.
c) Stornierungen durch den Vertragspartner sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 25% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
a) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Mängelrügen sind jedoch nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von vier Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei individuellen Produkten (z.B. Software, Website-Erstellung, usw.) innerhalb von vier Wochen ab Übergabe dem Auftragnehmer schriftlich dokumentiert bekannt gegeben werden.
b) Im Falle der Gewährleistung hat Nachbesserung Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Vertragspartner dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.
c) Die Vermutung der Mangelhaftigkeit (Beweislastumkehr) gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.
d) Korrekturen, Updates und Ergänzungen, die sich vor Vertragsende (Projektabschluss, Inbetriebnahme, usw.) aufgrund organisatorischer oder programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.
e) Kosten für Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Vertragspartner zu vertreten sind sowie sonstige nachträgliche Korrekturen, Updates, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen, Updates oder sonstige Eingriffe vom Vertragspartner selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
f) Oder für technische Einstellungen, die durch eigene Techniker des Vertragspartners bzw. Dritte nachträglich verändert werden – sofern dies vom Urheber gestattet wird -, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.
g) Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Formate ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistungsfrist für ursprüngliche Formate verlängert sich dadurch nicht.
h) Technische Einstellungen oder -anpassungen aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften sind kein Gewährleistungsfall. Anfallende Kosten für die Änderung trägt der Vertragspartner.
a) Der Auftragnehmer haftet dem Vertragspartner für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.
b) Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, entgangenen Gewinnen, Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer ist in jedem Fall – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
c) Schadenersatzansprüche des Vertragspartners können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
d) Der Vertragspartner hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
e) Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber dieser Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Vertragspartner ab. Der Vertragspartner wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
a) Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werken (insbesondere betrifft dies Software, Datenbanken, Programme und Prozesse) verbleiben beim Auftragnehmer.
b) Der Vertragspartner erhält ausschließlich das Recht, die Software bzw. das vertragsgegenständliche Werk nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts nur zu eigenen Zwecken,
i) im Ausmaß der erworbenen Lizenzen und
ii) für einen vertraglich eingeschränkten Zeitraum zu verwenden
c) Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben.
d) Eine Verbreitung bzw. eine Veräußerung des Werkes sowie Teile desselben durch den Vertragspartner ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers gegenüber Dritten.
e) Durch die Mitwirkung des Vertragspartners bei der Herstellung des Werkes werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben.
f) Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist. Ein Verstoß des Vertragspartners berechtigt den Auftragnehmer zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses.
g) Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Vertragspartner unter der Bedingung gestattet, dass es in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter gibt, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien mit übertragen werden.
h) Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Vertragspartner gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge. Gleiches gilt für den Export von Daten.
i) Muss der Auftragnehmer zur Leistungserbringung Lizenzvereinbarungen mit externen Dienstleistern schließen, obliegt es der alleinigen Verantwortung des Vertragspartners ein Lizenzmodell zu wählen, welches seiner Einschätzung nach den erforderlichen, sowie notwendigen Umfang repräsentiert.
a) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangten geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Vertragspartners erhält.
b) Des Weiteren verpflichtet sich der Auftragnehmer, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über Daten von Klienten des Vertragspartners, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Ausnahmen müssen vom Vertragspartner explizit genehmigt werden und bedürfen der Schriftform.
c) Der Auftragnehmer ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht wie für einen eigenen Verstoß.
d) Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.
e) Der Auftragnehmer ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Vertragspartner leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen – insbesondere jene im Sinne der DSGVO, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen – getroffen worden sind. Der Auftragnehmer ist ferner berechtigt, die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten zur Weiterentwicklung und Verbesserung seiner Produkte und Prozesse zu nutzen – sofern der Personenbezug dadurch verloren geht.
f) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die bekannt gewordenen Daten nicht an Dritte weiterzugeben und absolut vertraulich zu behandeln. Alle Datenträger mit schutzwürdigen Daten (Daten des Vertragspartners sowie Projekt- und Vertragsdaten) werden auf eine jeweils geeignete Weise vor dem Zugriff Unberechtigter geschützt.
g) Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung einzuhalten.
a) Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Kooperationspartnern oder Mitarbeitern des anderen Vertragspartners, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters oder getätigten Projektumfangs zu zahlen.
b) Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter des Auftragnehmers zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Vertragspartners auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
c) Der Vertragspartner werden mit sofortiger Wirkung von der Loyalitätsklausel entbunden, sofern nachweislich der jeweils andere Partner 2 Monate lang nicht erreichbar ist (telefonisch und schriftlich) und somit die Geschäftigkeit des anderen Partners blockiert.
a) Erfüllungsort und Gerichtsstand sind der Firmensitz des Auftragnehmers. Für den Auftrag gelten die gesetzlichen Bestimmung nach österreichischem Recht, auch wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird.
b) Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein sollten (oder in Zukunft unwirksam werden sollten), berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossener Verträge nicht. Nach Bekanntwerden verpflichten sich die Vertragspartner partnerschaftlich zusammenzuwirken um die unwirksame Klausel durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
c) Aus dem Umstand, dass einzelne oder alle Rechte des Auftragnehmers nicht ausgeübt werden, kann ein Verzicht auf diese Rechte nicht abgeleitet werden.
d) Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Version: 1.1
Datum: 18.01.2021
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